Waffensachkunde

Die Waffensachkunde im Waffenrecht

Das Waffenrecht von 2009 bestimmt in seinen Allgemeinen Voraussetzungen für Waffen und Munitionserlaubnisse, die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis. Wer also mit  Waffen oder Munition umgehen oder als Jäger, Sportschütze oder Sammler sogar Waffen erwerben will, muß neben einigen anderen Erfordernissen Sachkundig sein. Er muss also von der Sache „Waffen“ etwas verstehen. Diese Sachkunde muss er nachweisen.

So ist in  §4 des Waffenrechts (WaffG)von 2009 zu lesen:

(1) Eine Erlaubnis (nach dem Waffengesetz) setzt voraus, das der Antragsteller

  • 3. die erforderliche Sachkunde nach dem WaffG nachgewiesen hat.

Der Nachweis der Sachkunde ist in  §7 geregelt:

Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung (z.B. Büchsenmacher) nachweist.

Weiter ist darüber im Waffengesetz als solches nicht zu lesen, wohl aber in der

Allgemeine Waffengesetz Verordnung (AWaffV)

Dort steht im Abschnitt 1:  Nachweis der Sachkunde

§1 Umfang der Sachkunde

(1) Die in der Prüfung nach § Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse

  1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,
  2. auf Waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,
  3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.

Der  §2 der AWaffV befasst sich dann mit der Sachkundeprüfung:

(1) die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.

(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach §1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über  das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

Soweit zunächst das Gesetz.


Die Waffensachkunde besteht aus dem Theoretischen und einem Praktischen Teil. Während sich der Praktische Teil mit dem Umgang und der Handhabung von Waffen beschäftigt, vermittelt der theoretische Teil Kenntnisse über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des:

  1. Waffenrechts,
  2. Beschussrechts, und über
  3. Notwehr und  Notstand

sowie waffentechnische Funktionen von Schusswaffen und  Kenntnisse über

  1. Munition, einschließlich Reichweite und Wirkungsweise von Geschossen
  2. Ballistik, (Innen- und Außenballistik)

und ausreichende Kenntnisse  der

  1. Verbotenen Gegenstände

sowie Hinweise auf Sraf- und Bußgeldvorschriften.

Der Fachtheoretische Teil umfast die Funktion- und Wirkungsweise von Schusswaffen und deren Aufbau und Funktion sowie die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen auf Schießständen.

Bei etwaigen Fehlern im Text – bitte eine kurze Mail mit Hinweis an mano@ssc-magnum-solingen.de

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