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Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition.

Vom Waffengesetz werden neben den Schusswaffen im herkömmlichen Sinne auch Luftdruck-, Federdruck- und Co2-Waffen erfasst, bei denen zum Antrieb kalte Treibgase verwendet werden.

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

Druckluft-, Federdruck- und Co2-Waffen können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden wenn die Waffe ein sog.  „F“ im Fünfeckaufweist, und die  Bewegungsenergie 7,5 Joule nicht überschreitet. Der Transport außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums nur in einem  verschlossenen Behältnis zulässig. Schießen nur zulässig, wenn das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann. Zum Führen einer solchen Waffe bedarf es eines Waffenscheins.

Eine Ausnahme gilt hier für Druckluft- und Federdruckwaffen,

welche vor dem 1. Januar 1970 oder die bis zum 2. April 1991 in der ehemaligen DDR hergestellt und in den Handel gebracht wurden.  Hier ist kein „F“ im Fünfeck erforderlich!  (WaffG 2008 Anlage 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2 ff)

Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6 mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12 wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind  (§14 Abs. 1 WaffG).
  • Sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Dies gilt nicht für die o.a. Waffen  (§ 14 Abs. 2 WaffG).
  • Zuverlässigkeit (§ 5) fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu mehr als 60 Tagessätzen wegen sonstiger Tat; bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen WaffenG, SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung.
  • Persönliche Eignung (§ 6) fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs.
  • Sachkunde (§ 7) setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus.
  • Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition  (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt; sie gilt für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.

Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)

  • Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports.
  • Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung zugelassen und erforderlich sein.
  • Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Dies gilt bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.

Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind.

Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) Gelbe WBK.

Das Bedürfnis wird nach 5 Jahren von der Behörde überprüft.

Schießen / Altersgrenzen  (§ 27)

Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.  (WaffG §10 Nr.5)

Unter Obhut des zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf auf Schießstätten ohne Erlaubnis geschossen werden:

  • Ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und Co2-Waffen
  • Ab 14 Jahren: mit sonstigen Schusswaffen, bis zu einem Kaliber von .22lfb (.22l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule beträgt sowie mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen (Flinten) mit Kaliber 12 oder kleiner. Der Sorgeberechtigte muss selber anwesend sein oder schriftlich sein Einverständnis erklärt haben.
  • Ab 18 Jahren: ohne jede Einschränkung

Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Für das Schießen mit der Armbrust gilt keine Altersbegrenzung.

Führen / Transport  (§ 12)

Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis  (Waffenschein § 10).

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird.

Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei.

Aufbewahrung/Sichere Lagerung  (§36 WaffG) (§ 13 AWaffV)

– bis zu 10 Langwaffen und  Munition und bis zu 5 Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad  0  bei Schrankgewicht unter 200 Kg.

– bis zu 10 Langwaffen und Munition und bis zu 10 Kurzwaffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1  bei Schrankgewicht über 200 kg.

– mehr als 10 Langwaffen und mehr als 10 Kurzwaffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad  1

– Munition  in einem Stahlschrank mit Schwenkriegelschloss  odereinem gleichwertigen Behältnis

In unbewohnten Gebäuden dürfen bis zu drei Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad  1aufbewahrt werden  (§ 14 AWaffV)

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