Die Erbschaft

Der Umgang mit Waffen und Munition im Erbfall

Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erben, können Sie die erforderliche Waffenbesitzkarte unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Erblasser die Schusswaffen berechtigt besessen hat. (§20 Abs. 2 WaffG)

Welche Waffen erlaubnispflichtig sind, ist in der  Anlage 2 zum Waffengesetz zu entnehmen.

Gelangen Sie also infolge einer Erbschaft in den Besitz einer Schusswaffe, so empfehlen wir Ihnen, sich zur Klärung der waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung zu setzen.

Der unerlaubte Besitz und Umgang mit Schusswaffen ist eine Straftat !

Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte im Erbfall:

  • Zuverlässigkeit
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
  • Persönliche Eignung
    • Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise Personen nicht bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig,   alkoholabhängig, Drogen-, Medikamentenabhängig oder psychisch krank sind.
          Einer Alterserfordernis nach § 4 Abs. 1 WaffG bedarf es beim Erwerber infolge des Erbfalls nicht. §20 Abs. 2 WaffG

Ablauf:

Sie müssen bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach der Annahme der Erbschaft einen  Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen.

Die zuständige Behörde prüft, ob die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregister, sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein.

Den Nachweis der persönlichen Eignung müssen Sie selbst erbringen.

Hat die Behörde Bedenken ob eine persönliche Eignung vorliegt, kann sie ein Amts- oder Fachärztliches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.

Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein Amts- oder Fachärztliches oder Fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.

Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Erbberechtigung (Testament oder Erbschein)
  • Verzichterklärung evtl. Miterben
  • Waffenbesitzkarte des Verstorbenen
  • evtl. ein Amts- oder Fachärztliches oder Fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung

Frist:

Als Erbe müssen Sie binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist, die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen.

Schusswaffen die Sie aus Anlass des Todes des bisherigen Waffenbesitzers in Besitz nehmen, müssen Sie jedoch unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.

Kosten:

ca. 60 €uro

Rechtsgrundlage:

Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) – Waffenliste

Antrag einer Waffenbesitzkarte für Erben


 Änderung des Waffengesetzes zum 01.April 2008 zum Erwerb von Schußwaffen durch Erben!

Soweit Erben Schußwaffen behalten wollen, für den Besitz dieser Schußwaffen aber kein Bedürfnis und Sachkunde nachweisen können (wie dieses z.B. bei Jägern oder Sportschützen vorliegt) dann müssen diese Waffen mit einem Blockiersystem gesichert werden, so dass daraus nicht mehr geschossen werden kann.

Sofern für die jeweilige Schußwaffe ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist, läßt die zuständige Behörde eine vorübergehende Ausnahme von der Blockierpflicht zu.

Erben müssen jedoch die Blockierung der Waffe durch einen dafür lizensierten Waffenhändler nachholen, sobald ein geeignetes Blockiersystem auf dem Markt erhältlich ist! Mit dieser Blockierung soll eine unberechtigte Nutzung von Schußwaffen verhindert werden, deren (Erben) Besitzer nicht über die notwendige  Sachkunde nach § 7 WaffGverfügen.


Soweit Erben bei Erbantritt bereits ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen können und glaubhaft machen, dass die geerbten Waffen oder Munition im Rahmen des jeweils geltend gemachten Bedürfnisses geeignet und erforderlich sind, werden diese Waffen seinem Bedürfnis zugeordnet. Insoweit entfällt die Blockierpflicht.

Hierbei ist allerdings zu beachten, das diese Waffen in einem Sicherheitsbehältnis der  Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad  0 oder 1 verwahrt werden müssen

Eine Aufbewahrung in Sicherheitsbehältnissen  der Norm VDMA 1994 A oder B  ist nach der  Änderung des Waffengesetzes 2017 nicht mehr zulässig

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