Aufbewahrung

Sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition 

Ein allgemeiner Hinweis zum Waffenrecht der oft übersehen wird:

Der §36 Abs. 3 des WaffG 2009 besagt, das der, der erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen  auf Verlangen nachzuweisen.

Der Passus „auf Verlangen“ ist aus dem Neuen Waffenrecht gestrichen worden!

 Ein Ratgeber für den Waffenbesitzer

Die Opfer von Waffendieben sind zu 75% private Waffenbesitzer

Sind Ihre Schusswaffen sicher aufbewahrt ?

Die von Schusswaffen ausgehende Gefahr kann nicht hoch genug eingestuft werden.

Der Gesetzgeber verpflichtet daher in  § 42 des Waffengesetzes die gewerblichen und privaten Waffenbesitzer, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Diebstahl und sonstiges Abhandenkommen zu treffen. Die Erfüllung der Sicherungspflicht liegt in in Ihrem eigenen Interesse; kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann dies je nach Schwere des Verstoßes gegen die Pflicht des § 42 WffG Ihre persönliche Zuverlässigkeit in Frage stellen und unter Umständen zu einem Widerruf der Ihnen erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse führen.

Die nachfolgenden Seiten sollen als Leitfaden dienen, um dem Waffenbesitzer die Wahl der Sicherungsmittel zu erleichtern und den persönlichen Verhältnissen anzupassen.

Verhaltenshinweise

Ob zu Hause oder unterwegs, Schusswaffen und Munition dürfen grundsätzlich niemals unbeaufsichtigt und ungeschützt sein.

Denken Sie daran:

  • Waffen und Munition getrennt aufzubewahren
  • keine Zugriffsmöglichkeit für Unbefugte (auch Kinder)
  • keine Informationen über Aufbewahrungsort und Sicherungsmaßnahmen an Außenstehende
  • auch für eine einzelne Waffe gilt die Sorgfaltspflicht.

 Sicherungshinweise

Gerade Sie als Waffenbesitzer müssen besonderes Interesse zur Grundsicherung Ihres Hauses / Ihrer Wohnung haben.

Damit erreichen Sie gleichermaßen den Schutz Ihrer Familie, die Sicherung Ihrer Waffen und Ihrer sonstigen Wertgegenstände.

In den folgenden Seiten können zwangsläufig keine detaillierten Sicherungskonzepte festgeschrieben werden, die für alle Objekte gleichermaßen Anwendung finden könnten. Insbesondere ist auf die rechtliche Zulässigkeit und die tatsächliche Durchführbarkeit der Sicherungsmaßnahmen zu achten.

Beurteilungskriterien für das Gefährdungspotential und der daraus resultierenden Empfehlungen sind:

  • Art und Anzahl der Waffen
  • Lage, Nutzungsart und Bauweise des Objektes

 Grundsicherung

Unter diesem Begriff sind heute allgemein übliche sicherungstechnische Maßnahmen zu verstehen, die den polizeilichen Erfahrungen und dem jeweiligen Stand der Sicherungstechnik entsprechen und für Wohnbereiche von den Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen allgemein empfohlen werden.

Vorrang haben hierbei mechanische (bautechnische) Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten realisiert werden sollten.

Die nachfolgenden Sicherungsbeispiele sind als Anregung zu verstehen; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Außentüren (Haus-, Wohnungs-, Keller-, Neben-, Bodentüren)

  • druckfest hinterfütterte Zarge
  • möglichst verwindungssteifes, geschlossenes Türblatt
  • für verglaste/teilverglaste Türen sind besondere Maßnahmen erforderlich, z.B. engmaschiges, von außen nicht
  • abschraubbares stabiles Metallgitter
  • bei geringer Festigkeit der Bänder (Einbohrbänder) sind zusätzlich Sperreinrichtungen an der Bandseite (sog. Hintergreifer) anzubringen
  • im Mauerwerk verankertes Schließblech, ggf. 500 mm langes Winkelschließblech
  • zweituriges Einsteckschloss mit einem nach VdS-Richtlinien geprüften Schließzylinder bzw. gleichwertiges Zuhaltungsschloss mit gesichertem Wechsel
  • Sicherungstürschild, das mit dem Schließzylinder außen bündig abschließt

Weitere Einrichtungen sind:

  1. Kastenriegelschloss mit Sperrbügel
  2. Verschlusseinrichtung mit Mehrfachverriegelung
  3. Querriegelschloss
  4. Schubriegel, Vorlegestangen
  5. Weitwinkelspion (175 Grad Blickwinkel)

Bei Einbau eines nach DIN 18103 geprüften Türelements sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt.

Die besonderen Sicherungsmaßnahmen sind den örtlichen und individuellen Gegebenheiten sowie der Art der jeweiligen Außentür anzupassen.

Fenster/Fenstertüren (einschließlich Balkon- und Terrassentüren)

Zur Grundsicherung können eingesetzt werden:

  • abschließbare Fenstergriffe
  • Drehsperren
  • Zusatzschlösser
  • Rollläden mit Aufschubsperren
  • Fensterläden mit Verschlusseinrichtungen
  • Vergitterungen
  • bei Kellerfenstern/Lichtschächten
  1. Vorhangschlösser
  2. stabile, engmaschige, festverankerte Gitterroste zur Abdeckung der Lichtschächte fugenarmierte Glassteine anstelle des Kellerfensters

bei Dachfenstern/Dachluken:

  1. durchbruchhemmender Verglasungswerkstoff
  2. Vergitterungen.

Bei Einbau einbruchhemmender Fenster/Fenstertüren gemäß der Vornorm DIN 18054 sind die Sicherheitsanforderungen als erfüllt anzusehen.

Über die Gebäudesicherung (Grundschutz/Grundsicherung) gibt es ausführliches Informationsmaterial bei Ihrer Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle.

Waffenaufbewahrung

Durch die Grundsicherung wird das Eindringen in das Haus/die Wohnung generell erschwert.

Für die Aufbewahrung der Schusswaffen selbst gelten – abhängig von Art und Anzahl – nachfolgende Vorschriften:

  1. Verwahrung Munition = Stahl/Belchschrank ohne Klassifizierung aber mit Stangenriegel- oder Kastenriegelschloss
  2. Verwahrung von bis zu 10 Langwaffen und/oder 5 Kurzwaffen und Munition =   Stahlschrank nach DIN/EN 1143-1  Widerstandsgrad  0 – wenn Schrankgewicht  unter 200 Kg
  3. Verwahrung von bis zu 10 Langwaffen und/oder 10 Kurzwaffen und Munition = Stahlschrank nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad  0 – wenn Schrankgewicht  über 200 kG
  4. Verwahrung von mehr als 10 Langwaffen und/oder mehr als 10 Kurzwaffen und Munition = Stahlschrank nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad  1

In vielen Fällen wird ein Waffenraum den Bedürfnissen des Waffenbesitzers eher gerecht als ein Einzelbehältnis. Als Waffenraum bietet sich insbesondere ein Raum ohne Fenster und mit besonders gesicherter Tür an (z.B. Kellerraum). Denken Sie daran: Ohne sichere Aufbewahrung der Schlüssel nützt der beste Waffenraum nichts. Dies gilt gleichermaßen auch für die Schlüssel von Waffenschränken.

Im Einzelfall empfiehlt sich eine individuelle objektbezogene Beratung.

Die Installation einer Einbruchmeldeanlage kann sowohl für die Ergänzung des Grundschutzes als auch für die Überwachung der Einzelbehältnisse bzw. des Waffenraumes erforderlich sein. Eine Einbruchmeldeanlage sollte DIN VDE 0833, Teil 1 und 3, entsprechen. Eine Liste über Fachfirmen, die nachweislich in der Lage sind, Einbruchmeldeanlagen fachgerecht zu projektieren und zu installieren, können Sie bei Ihrer Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle anfordern. Es muss allerdings ganz deutlich gesagt werden, dass eine Einbruchmeldeanlage kein Ersatz für die vorstehenden mechanischen Sicherungseinrichtungen sein kann.

Schusswaffen sind in nicht ständig bewohnten Objekten nicht zu verwahren, es sei denn, dass weitergehende Sicherungsvorkehrungen getroffen werden, die eine sichere Aufbewahrung gewährleisten. Hierbei sollten Sie einen strengen Maßstab anlegen.

Waffentransport

Besondere Sorgfalt bedarf es beim Transport von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen.

Als Grundsatz muss gelten: Kein Zurücklassen von Schusswaffen in einem öffentlich abgestellten, nicht beaufsichtigten Kraftfahrzeug. Während des Transportes sollten Sie Waffen und Munition im Kraftfahrzeug getrennt und für Dritte nicht erkennbar verwahren.

Die Gefahr von Waffendiebstählen aus Ihrem Kraftfahrzeug wird wesentlich gemindert, wenn Sie sich einen speziellen Sicherheitsbehälter (Gewehrkoffer) in den Kofferraum Ihres Kraftfahrzeuges einbauen lassen. Solche Behälter werden von einigen Firmen auf dem Markt angeboten. An die Verankerung des Behälters im Kofferraum sowie an die Festigkeit des Behälters sollten Sie jedoch bestimmte Mindestanforderungen stellen.

Weitergehende Hinweise und detaillierte Informationen zu den sicherungstechnischen Empfehlungen sowie zu Einbruchmeldeanlagen erhalten Sie kostenlos von Ihrer Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle.


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