Aktuelles zum Waffenrecht

Drittes Gesetz zur Änderung des Waffenrechts und weiterer Vorschriften

(Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG)

vom 17. Februar 2020

Allgemeine Waffengesetz Verordnung (AWaffV)

Änderungen im Waffengesetz seit 2017 (2. Gesetz zur Änderung des WaffG)

Hier haben sich in der Hauptsache die Aufbewahrungsvorschriften geändert.

Änderungen im Waffengesetz seit 2008  

  Ab sofort ist der Umgang  mit „Kurzen“ Vorderschaft – Repetierflinten verboten!

Seit 01. Oktober 2008 ist durch das WaffG v. 01.04.2008,

Anlage 2, Ziffer 1.2.1.2 der Umgang mit solchen Vorderschafts – Repetierflinten

verboten, bei denen

  • anstelle des Hinterschafts ein Kurzwaffen- oder Pistolengriff angebracht ist;
  • die Waffe in der kürzesten Verwendungsmöglichkeit weniger als 95 cm, oder
  • die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.

Nur eins der obigen Merkmale erfüllt den Tatbestand des  §51 Waffengesetz.

Da hier die Mindeststrafe nicht unter einem Jahr liegt, gilt das als ein Verbrechen – auch wenn nur eines der obigen Merkmale zutrifft! Nach Auskunft des BKA werden Ausnahmegenehmigungen nicht erteilt.

Bitte also nachmessen – für fast alle in Frage kommenden Repetierflinten sind im Handel etwas längere Rohre erhältlich.

Das vorhandene Rohr kann bei der Polizei oder einem Waffenhändler zur Vernichtung abgegeben werden. Entschädigungen sind nicht vorgesehen.


Die wesentlichen Neuerungen des Waffenrechts-Änderungs­gesetzes

Das Waffenrechtsänderungsgesetz, das am 01 . April 2008 in Kraft trat, hat teils vorhersehbare Neuerungen gebracht, teils auch erhebliche Überraschungen. Schon 2003 war absehbar gewesen, dass im Hinblick auf die vorgesehene Änderung der Erbenbestimmungen noch eine Novellierung des Waffen Gesetzes erfolgen wür­de, da der Gesetzgeber hier eine 5-Jahresfrist gesetzt hat. Das Gesetz wurde am 22.02.2008 vom Deutschen Bundestag mit den Stimmen aller Parteien verabschiedet. Der Bundesrat hatte am 14.03.2008 beschlossen hiergegen keinen Einspruch zu erheben und das Gesetz ist sodann im Bundesgesetzblatt Nr. 11 vom 31.03.2008 verkündet worden. Es trat unmittel­bar am nachfolgenden Tage in Kraft. Eine Aus­nahme, nämlich eine 6-monatige Übergangs­frist wurde für umgebaute Luftenergie-Patro­nen-Waffen (LEP) eingebaut und eine weitere Ausnahme für die geänderten Mitnahme- und Verbringungsregelungen ins Ausland (2 Jahre).

Änderungen:

Es finden sich im neuen Gesetz zahlreiche Än­derungen an versteckter Stelle, die nicht unbe­dingt für jeden Waffenbesitzer relevant sind, sodass hier nur die wesentlichen Punkte her­ausgegriffen werden sollen.

  1. Führverbot: Dies ist zum einen das Führverbot für An­scheins-, Hieb- und Stoßwaffen sowie be­stimmte Messer. Nachdem 2003 der An­scheinsparagraph gefallen war und sich in der Praxis ein erheblicher Markt an kriegsschuss­waffenähnlichen Selbstladewaffen für jagdliche und sportliche Zwecke etabliert hatte, wurde der Ruf nach einem Führungsverbot derartiger Gegenstände laut. Nach der Anhörung im In­nenausschuss stand fest, dass auch politisch begründet ein Führungsverbot für Hieb- und Stoßwaffen (aller Art) also auch einschließlich Teleskop-Schlagstöcke, Abwehrstöcke einge­führt werden sollte. Außerdem für Messer mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm Länge, für einhändig bedienbare und feststell­bare Messer, ohne dass es hier auf die Klingen­länge ankommt und auch für Anscheins­schusswaffen, deren Geschosse nicht mit heißen Gasen angetrieben werden. Ziel war eine von der Politik angestrebte verbesserte Si­cherheit im öffentlichen Bereich. Damit sind jetzt auch alle Soft-Air-Waffen erfasst, eins der Hauptanliegen der Polizeigewerkschaften. Kin­derspiel wird nicht verboten, denn unter diese Soft-Air-Waffen fallen nicht untypische, oder durch Neonfarbe vom Waffenanblick abwei­chende Spielzeugwaffen. Eine weitere Ausnah­me ist die Nutzung für Beruf, Brauchtum und für „ähnlich anerkannte Zwecke“. Die Schaf­fung dieses völlig unklaren Begriffes soll offen­sichtlich ein Schlupfloch für Bürger bieten, die entsprechende Messer zum Grillen, Campen und ähnlichen Veranstaltungen mitnehmen. Hier bestehen ganz erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da ein Verstoß gegen das Führungsverbot, also das Führen außerhalb eines sozial anerkannten Zwecks (was immer das auch heißen mag) zu einer Ordnungswidrigkeit führt. Mit dem strafrechtlichen Bestimmungsverbot ist dies wohl kaum noch zu vereinbaren.
  2. Führen und Transport von Schusswaffen: Während bisher der Transport von Schusswaf­fen kein erlaubnispflichtiges Führen einer Schusswaffe darstellte, aber auch bis dahin un­klar war, wann beispielsweise eine Schuss­waffe zugriffsbereit ist, ist jetzt eine aus Sicht des Verfassers völlig überzogene Regelung ge­schaffen worden. Zugriffsbereit war nach frühe­rer Definition eine Schusswaffe dann, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden konnte, hierzu also nur wenige schnelle Hand­griffe genügten. Hier galt die 3er Regel, also weniger als drei Sekunden, bzw. weniger als drei Handgriffe werden benötigt, um die Waffe schussbereit zu haben. Allerdings wurde jetzt das Wort zugriffsbereit im neuen Gesetz dahin definiert, dass die Zugriffsbereitschaft jeden­falls dann ausgeschlossen ist, wenn die Waffe in einem verschlossenen Behältnis befördert wird, wozu auch der verschlossene Kofferraum eines Autos gehört. Bei strenger Auslegung wäre also die Beförderung der Pistole auf dem Weg zum Schießstand auf dem Rücksitz in ei­nem geschlossenen Aktenkoffer, der nicht ver­schlossen ist, auch nicht ausreichend. Aller­dings liest man in der Begründung, dass durch diese neue Legaldefinition der bisherige Rechtszustand nicht geändert werden sollte, andererseits kann dies aber nur dazu führen, dass möglichst jeder Waffenbesitzer auf dem Transportweg ein verschlossenes Behältnis wählen soll. Zwar kann man durchaus die An­sicht vertreten, dass eine Waffe nicht zugriffs­bereit ist, wenn sie in einem handelsüblichen Futteral, welches mit Reißverschluss versehen ist, aber kein Schloss aufweist, befördert wird, weil auch hier mehr als drei Handgriffe erforder­lich sind, um die Waffe zugriffsbereit zu ma­chen.
  3. Soft-Air-Waffen: Klarstellend wurde durch das Gesetz aufge­nommen, dass nach vielen Rechtsstreitigkeiten der Rechtsstatus der Soft-Air-Waffe positiv ge­klärt ist. Nunmehr herrscht auch im Waffen Gesetz festgeschrieben die 0,5 Joule-Grenze. Un­terhalb dieser Grenze unterliegen Waffen nicht dem Waffengesetz. Waffen mit einer Energie zwischen 0,5 Joule und 7,5 Joule müssen das „F im Fünfeck“ als Freistellungszeichen tragen, dürfen nicht geführt werden und unterliegen der Alterserfordernis.
  4. Erwerbsstreckungsgebot bei der gelben Sportschützen – WBK: Praktisch sehr wichtig und ebenfalls klargestellt ist jetzt, nach dem inzwischen auch eine Ent­scheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorlag, dass auch – allerdings entgegen dem Willen des früheren Gesetzgebers – das Er­werbsstreckungsgebot bei der gelben Sport­schützen-Waffenbesitzkarte eingeführt wurde. Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber den Bemühungen einiger Bundesländer allerdings eine Absage erteilt, die auch noch zusätzlich ei­nen nachträglichen Bedürfnisnachweis für Schusswaffen, die auf gelbe WBK eingetragen werden können, gefordert hat. Die auf gelbe Sportschützen-WBK erleichtert zu erwerben­den, wenig deliktsrelevanten Schusswaffenar­ten unterliegen keinerlei inhaltlicher Kontrolle oder Beschränkung des Waffenerwerbs. Insbe­sondere kann kein nachträglicher Bedürfnis­nachweis für die erworbenen Waffen als Vor­aussetzung für die Eintragung verlangt werden.
  5. 4mm M20 und LEP-Waffen: Völlige Unklarheit herrscht allerdings – und hier sind auch die zu suchenden Wege noch nicht abgeschlossen – hinsichtlich der Regelung bei den 4mm M20 Waffen und den so genannten LEP Waffen. So genannte LEP-Waffen sind um­gebaute, ehemals scharfe Lang- und Kurzwaf­fen mit F-Stempel im Fünfeck, die mit Hilfe von Druckluftkartuschen schießen können, deren Bewegungsenergie 7,5 Joule nicht überschrei­tet. Diese Waffen arten waren ehemals ab 18 Jahren für jedermann frei erhältlich. Die 4 mm M20 Waffen sind umgebaute ehemals scharfe Kurzwaffen, auch mit F-Stempel im Fünfeck, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von maximal 7,5 Joule erteilt wird. Diese waren ehemals ohne Bedürfnisnachweis auf Waffen­besitzkarte zu erwerben, soweit die anderen Voraussetzungen wie Sachkunde, Zuverlässig­keit und Verwahrungsmöglichkeiten gegeben waren. Bei den LEP-Waffen besteht nun in sofern Klärungsbedarf, als diese durch das neue Waf­fengesetz nicht mehr als bedürfnisfrei erwerb­bar bezeichnet werden, was auch erklärter Wil­le des Gesetzgebers war, ohne dass aber gere­gelt wird, auf welche Art und Weise die Besitzer dieser Waffen diese weiterhin behalten dürfen. Insbesondere ist unklar, ob hier jetzt ein Be­dürfnisnachweis zu erbringen ist, der faktisch aber nicht erbracht werden kann. Diese Waffen fallen weder unter die Bedürfnisgruppe Sport­schützen, noch Jäger, noch Sammler. Schuld hieran ist die gesetzliche Regelung, die vor­sieht, dass Umbauten von Originalwaffen, die aus Originalwaffen hergestellt wurden, nach In­krafttreten des neuen Waffenrechts den Waffen gleichgestellt werden, aus denen diese herge­stellt wurden. Hier ist nicht etwa explizit der Alt­besitz ausgenommen worden, sondern ledig­lich eine Übergangsfrist von 6 Monaten einge­führt worden. Der Gesetzgeber sagt aber nicht, ob etwa die LEP-Umbauten von Originalwaffen ohne weiteres eingetragen werden können, so­mit nur registrierungspflichtig werden oder ob man hier ein Bedürfnis als Waffenbesitzer bei­bringen muss. Eigentlich ein gesetzlich verord­neter Unsinn, denn wie soll man nachträglich ein Bedürfnis für ein ehemals bedürfnisfreien oder frei ab 18 Jahren erwerbbaren Gegen­stand beibringen? Hier besteht noch deutlicher Klärungsbedarf.

Der Abdruck erfolgte mit freundlicher Genehmigung des Autors 

Dr. jur. Hans Scholzen Düsseldorf.

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