Satzung

Satzung des SSC Magnum Solingen e.V.

Ausgabe 2019

Nr. 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

Schieß Sport Club Magnum Solingen e.V.

Der Name wird in der Kurzform: SSC Magnum Solingen e.V. geführt.

Der Verein ist unter der Nummer VR 26398 beim Amtsgericht in Wuppertal eingetragen.

Der Sitz des Verein ist Solingen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gerichtsstand für alle Belange des Vereins ist Solingen.

Nr. 2     Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er dient der Pflege und der Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, sowie der Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Training Sport und Kameradschaft.

Der Verein ist politisch und konfessional neutral.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

Nr. 3     Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden.

Die Aufnahme wird schriftlich beantragt.

Der Antrag muss enthalten:Name, Vorname, Geburtsdatum und Ort, derzeitige Anschrift sowie den ausgeübten Beruf.

Neue Mitglieder können durch die am Tage der Aufnahme auf der jeweiligen Schießanlage anwesenden Mitglieder – unabhängig von deren Anzahl – einstimmig aufgenommen werden. Dabei zählen Enthaltungen als Nein-Stimmen.

Bei Ablehnung des Antrages ist der Verein nicht verpflichtet, dem abgewiesenen Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

Nr. 4     Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilliges Ausscheiden,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Der freiwillige Austritt ist nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied binnen dreißig Tagen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.

Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Den Ausschluss bestimmt endgültig die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Definition des Begriffes „gröblich“ trifft ausschliesslich der Vorstand.

Nr. 5     Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.

Ausnahmen hiervon werden von Fall zu Fall per Vorstandsbeschluss bestimmt.

Jedes Mitglied ist berechtigt, angemietete oder vereinseigene Anlagen unter Einhaltung der Vereinsbestimmungen zu nutzen.

Nr. 6     Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu entrichten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu befolgen.

Mitglieder, welche die Vereinsinteressen trotz wiederholter Ermahnung schädigen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Das gilt auch, wenn Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von einem Monat entrichtet werden.

Nr. 7     Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Ausnahmen hiervon bestimmt der Vorstand.

Die Fälligkeit bestimmt der Vorstand.

Die Höhe des Aufnahmebeitrages bestimmt der Vorstand.

Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

Nr. 8     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

Nr. 9     Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 1. Schriftführer
  • 2. Schriftführer
  • 1. Kassenwart
  • 2. Kassenwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestend drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Davon muß einer Vorstand im Sinne des § 26 BGB sein.

Nr. 10     Wahlen

Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied mit dessen Einverständnis für die restliche Amzszeit des Ausgeschiedenen.

Nr. 11     Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Jahresquartal statt.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Verein erfordert.

Jede Mitgliederversammlung ist unter einer Einhaltungsfrist von zwei Wochen durch Aushang im Vereinslokal des Vereins durch den Vorstand bekannt zu geben. Sind der erste oder der zweite Vorsitzende bei der Versammlung nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Sofern die Einladung zu einer Mitgliederversammlung satzungsgemäß erfolgt ist, ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der dort erschienenen Anzahl der Mitglieder immer beschlussfähig.

Soweit die Mitgliederversammlung nicts anderes bestimmt, bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Nr. 12     Kassenprüfer

Die Versammlung wählt aus ihrem Kreise zwei Kassenprüfer.

Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Kassenprüfer sind zur Prüfung der Kassen, einschließlich vorhandener Handkassen sowie des Belegwesens in rechnerischer Hinsicht berechtigt.

Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.

Nr. 13     Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 51 Prozent, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 90 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Nr. 14     Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung.

Zweckbestimmt soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden.

Solingen, den 16. März 2019

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